Kunden von Banken und anderen Finanzinstituten benötigen Bescheinigungen über einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuern rechtzeitig, um ihre vollständige Einkommensteuererklärung pünktlich abgeben zu können. Daher mahnt die Finanzaufsicht die Institute zur Disziplin.
Die Finanzaufsicht Bafin erwartet, dass Banken, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute ihren Kunden ab sofort spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Bescheinigung über einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuern ausstellen. Dies teilt die Behörde auf ihrer Website mit. Schließlich sind Privatanleger und Sparer nur in der Lage, den eigenen Abgabepflichten innerhalb der gesetzlichen Fristen nachzukommen und dabei die Daten aus den Bescheinigungen in ihrer Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen, wenn sie die Dokumente rechtzeitig erhalten.
Kunden der genannten Institute benötigen die Bescheinigungen insbesondere, um die Erstattung zu viel einbehaltener Kapitalertragsteuern über ihre Steuererklärung beantragen zu können. Ein Grund für zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuern kann sein, dass der individuelle Grenzsteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt. Es ist auch möglich, dass Anleger ihren individuellen Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft haben. „Die Steuerbescheinigung ist außerdem erforderlich, damit das Finanzamt für bestimmte Kapitalerträge überprüfen kann, ob die einbehaltene Steuer in der Höhe richtig war“, teilt die Bafin mit.
Verzögerungen in Einzelfällen
Für Bundesbürger, die ihre Einkommensteuererklärung ohne einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen, endet die allgemeine Abgabefrist grundsätzlich am 31. Juli des Folgejahres. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde die Frist allgemein bis zum 31. Oktober des Folgejahres verlängert, für 2022 bis zum 30. September 2023. Üblicherweise stellen Institute die Jahressteuerbescheinigungen bis zum Ende des ersten Quartals des darauffolgenden Jahres aus. „In Einzelfällen war dies jedoch nicht der Fall“, schreibt die Bafin.
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