Wichtig zu wissen!
Es ist nie zu früh, sich Gedanken über die eigene Vermögensnachfolge zu machen. Die Freibeträge und die Steuerklassen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind meistens bekannt. Alle wichtigen Fragen zu den Verlustvorträgen, den steuerfreien Kursgewinnen sowie zu dem Stichtag und Kurs für die Wertpapiere hinsichtlich der Erbschaftsteuer eher nicht.
Eine Übersicht
Es werden meist Wertpapierdepots vererbt. Um sich nicht in den Fallstricken der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu verfangen, sollten Geber und Empfänger bei Depotübertragungen die wichtigsten rechtlichen Regelungen kennen.
Geldinstitute und Finanzdienstleister haben bei einem vererbten Anlegervermögen ab 5.000 Euro grundsätzlich die Verpflichtung, alle Kontenguthaben und Wertpapiere dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Niederlassungen der Banken im Ausland und auf das Vorhandensein von Schließfächern.
Diese Meldung erfolgt üblicherweise spätestens einen Monat, nachdem die Kreditinstitute die Kenntnis vom Todesfall des Kunden erlangen. Banken und Fondsgesellschaften sind jedoch nicht dazu verpflichtet, auch die Erben über die gemeldeten Daten zu informieren. Sie erhalten in der Regel keine Kopie der Meldung an das Finanzamt.
Welcher Stichtag und Börsenkurs zählt?
Für die korrekte Ermittlung der Erbschaftsteuer ist es von großer Bedeutung, welcher Stichtag zählt und welcher Börsenkurs vom Finanzamt bei der Berechnung der Steuern angesetzt wird. Entscheidend ist im Erbfall der Depotwert am Todestag. Gerade bei sehr volatilen Wertpapieren kann jedoch der Kurs an einem einzigen Tag erheblich schwanken. Daher stellt sich die Frage, welcher Börsenkurs beispielsweise bei Aktien für die Berechnung der Erbschaftssteuer gilt.
Probleme bei einer Erbengemeinschaft oder Warten auf den Erbschein
Meist vergeht einige Zeit, bis Erben über das Depot tatsächlich verfügen dürfen, sofern keine über den Tod hinaus erteilte Bankvollmacht besteht. Falls es bei den im Depot liegenden Wertpapieren bei turbulenten Kapitalmärkten zu Kursstürzen kommt, bleibt vom geerbten Vermögen möglicherweise nicht allzu viel übrig. Kann der Erbe diese Verluste nachträglich beim Finanzamt geltend machen, um weniger Steuern abzuführen? Leider nicht. Kommt es nach diesem Stichtag zu Kursverlusten, wird das Depot trotzdem mit Stichtag Todestag bewertet. Es gilt das Stichtagsprinzip, da die Erben ja auch von Kurssteigerungen profitieren würden, ohne dass dabei zusätzliche Steuerabgaben ans Finanzamt anfallen.
TIPP: Gelöst werden kann das Steuerproblem über Bezugsrechte mit einer Lebensversicherung!
Können Verlustvorträge vererbt werden?
Falls noch offene Verlustvorträge aus Aktiengeschäften vorhanden sind, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht mehr nutzen konnte, können die Erben diese nicht für sich beanspruchen. Verlustvorträge nach § 10d EStG sind nicht vererblich, sodass sie im Erbfall ungenutzt verfallen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. GrS 2/04) und kippte damit seine seit dem Jahr 1970 geltende Rechtsprechung, dass auch Verluste vererblich sind. Erben können die Verlustvorträge bereits seit dem Jahr 2015 nicht mehr steuermindernd verrechnen.
Wurden die geerbten Wertpapiere vom Verstorbenen noch vor Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 erworben, darf sich der Erbe immerhin über steuerfreie Kursgewinne freuen. Wenn die geerbten Aktien hingegen Verluste gegenüber dem Kauftag aufweisen, können diese nicht mehr geltend machen werden, da die einjährige Spekulationsfrist des Aktienvorbesitzers längst abgelaufen ist.
Abgeltungsteuer & Erbschaftsteuer: Doppelbesteuerung für Erben
Den Erben größerer Vermögen droht eine Doppelbesteuerung. Zum einen müssen sie bei allen Aktienkäufen, die seit dem Jahr 2009 erfolgten, die Kursgewinne versteuern, indem sie die Pauschalabgabe in Höhe von 25 Prozent auf die Kapitalerträge ans Finanzamt abführen zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Zum anderen fällt bei einer Überschreitung der Freibeträge auf den Verkehrswert die jeweilige Erbschaftsteuer an.
Um zu verhindern, dass die eigenen Erben allzu sehr vom Finanzamt geschröpft werden, nutzen weitsichtige Depotbesitzer die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten Schenkungen an ihre Nachkommen vorzunehmen. Auf diese Weise können sie auch hohe Vermögenswerte steuerfrei übertragen, da die Schenkungsteuer-Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden können.
Eltern können auf diese Weise ihren Kindern derzeit 400.000 Euro steuerfrei überlassen, bei Enkeln sind es immerhin noch 200.000 Euro. Anstatt den Fiskus beim eigenen Ableben mitverdienen zu lassen, ist es durchaus eine Überlegung wert, ob Vermögende nicht den eigenen Kindern, am besten gleichen nach der Geburt, ein Wertpapierdepot auf dessen Namen eröffnen und alle zehn Jahre steuerfrei bis zu 400.000 Euro schenken.
Vermögensteuer
Und falls es doch einmal zu einer Vermögensteuer kommen sollte, haben Vermögende zudem den Vorteil, dass das bereits an die Nachkommen verschenkte Depotvermögen nicht auf den eigenen Vermögenswert angerechnet wird.
Handlungsempfehlung
Nicht nur wegen dieses kleinen Nebeneffekts ist es sinnvoll Lebensversicherungsmäntel für die Wertpapieranlage einzusetzen. Gerne kläre ich Sie umfangreich auf!
Wichtiger Hinweis: Bei dem verfassten Text handelt es sich um die Meinung des Autors. Er stellt weder eine Kauf- bzw. Verkaufsempfehlung oder eine Beratung dar. Beratungen können immer nur persönlich geschehen. Wenn Sie eine Beratung wünschen, nutzen Sie bitte eine der Kontaktmöglichkeiten.