Für das Jahr 2024 beträgt der Basiszinssatz 2,29 %. Die Berechnung erfolgt ab dem 17. Januar 2025. Die Anzeige der Vorabpauschale ist am 20./21. Januar im Onlinepostfach der FFB verfügbar. Im Anschluss erfolgt je nach Depotart der Verkauf von Fondsanteilen bzw. die Abbuchung vom Konto. Bitte stellen Sie sicher, dass ausreichend Deckung auf dem Konto ist.
Inhaber der Private Wealth Police genießen den Vorteil, KEINE Vorabpauschale zahlen zu müssen!
Wie werden die Steuern auf ETFs und Fonds berechnet?
Zu Beginn des Jahres 2025 wird die Vorabpauschale für Investmentfonds bei vielen Anlegern erneut für eine unangenehme Überraschung sorgen. Ab Mitte Januar 2025 müssen Fondsanleger damit rechnen, dass die Steuern auf die Vorabpauschale abgebucht werden. Mit dieser Fondssteuer werden Gewinne vorab besteuert und nicht erst, wenn die Fonds verkauft werden. Die Steuern für das vorangegangene Jahr werden stets im Januar des Folgejahres einbehalten. Was hat sich bei der Vorabpauschale 2025 gegenüber dem Vorjahr geändert und wie hoch fällt die Vorab-Steuer auf Fonds und ETFs je nach Fondstyp aus?
Vorabpauschale bei Fonds: Alles Wissenswerte zur Steuer auf Kapitalerträge
Die Vorabpauschale für Fonds wurde im Rahmen der Investmentsteuerreform 2018 beschlossen und ist in § 18 des Investmentsteuergesetzes geregelt. Das niedrige Zinsniveau verhinderte in den Folgejahren, dass mit der Fondssteuer Wertzuwächse versteuert werden mussten. Seit dem Vorjahr wird aufgrund der gestiegenen Zinsen wieder eine Vorabpauschale als Steuer auf einen großen Teil der Investmentfonds und ETFs erhoben.
Anleger müssen dabei im Voraus für noch nicht realisierte Kursgewinne Steuern bezahlen. Kommt es zu einem Verkauf der Fonds, werden die bereits bezahlten Fondssteuern berücksichtigt und vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Es erfolgt eine Verrechnung der Vorabsteuer mit der anfallenden Kapitalertragssteuer. So wird eine doppelte Besteuerung vermieden. Allerdings gibt es keine Rückerstattung der bereits bezahlten Steuern, wenn Anleger ihre Fondsanteile verkaufen und dabei Verluste machen.
Die Vorab-Steuer für Fonds betrifft vor allem thesaurierende Fonds. Aber auch ausschüttende Fonds sind betroffen, wenn die Ausschüttungen geringer sind als die berechnete Vorabpauschale. Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass Fondserträge nicht über viele Jahre unversteuert bleiben, bis letztlich ein Verkauf erfolgt. Gewinne aus Fondsanlagen werden somit kontinuierlich bereits während der Haltedauer besteuert. Das Finanzamt holt sich einen Vorschuss auf die spätere Steuerlast beim Verkauf eines Fonds.
Welche Änderungen gibt es bei der Vorabpauschale 2025 gegenüber dem Vorjahr?
Eine wichtige Änderung bei der Vorabpauschale 2025 betrifft den Basiszins. Im Vorjahr betrug dieser noch 2,55 Prozent. In diesem Jahr liegt die Berechnungsgrundlage bei 2,29 Prozent. Der Basiszins beschreibt die langfristig erzielbaren Renditen deutscher Staatsanleihen. Er wird jeweils zum Jahresbeginn von der Bundesbank ermittelt und vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht.
Außer der Senkung des Basiszinses gibt es keine grundlegenden Änderungen, die Auswirkung auf die Höhe der Vorabpauschale 2025 haben. Anleger, die Fonds oder ETFs in ihrem Wertpapierdepot haben, müssen im Januar 2025 die vorweggenommene Besteuerung der Wertsteigerungen als Vorschuss an das Finanzamt für Gewinne ihrer Fonds entrichten.
Vorabpauschale 2025 für Wertsteigerungen der Fonds im Jahr 2024
Die Vorabpauschale 2025 betrifft die Wertsteigerungen der Fonds im Jahr 2024. Eine Steuer wird nur dann erhoben, wenn ein Fonds im jeweiligen Jahr auch wirklich im Wert gestiegen ist. Die Vorabpauschale ist lediglich die Bemessungsgrundlage. Der Anleger bezahlt 25 Prozent der Vorabpauschale als Abgeltungssteuer gegebenenfalls zusätzlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Für die Höhe der Vorabpauschale wird zunächst der Basisertrag im Jahr 2024 berechnet. Der Wert des Fonds zum Jahresbeginn 2024 wird hierfür mit dem Basiszins 2,29 Prozent und 0,7 als festen Faktor multipliziert und gegebenenfalls Ausschüttungen abgezogen.
Nun erfolgt die Prüfung, ob entweder der Basisertrag oder die Wertsteigerung des Fonds höher ausfallen. Sollte der Wertzuwachs des Fonds kleiner sein als der Basisertrag, wird als Vorabpauschale dieser Wert verwendet. Die Vorabpauschale ist der Referenzbetrag, der für die Steuerzahlung herangezogen wird.
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Die Formel für die Berechnung der Vorabpauschale 2025:
Fondswert zum 01.01.2024 x 2,29 % (Basiszins 2024) x 0,7 – Ausschüttungen
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Anleger zahlen nicht die Vorabpauschale an das Finanzamt. Sie dient nur als Berechnungsbasis, um die Vorab-Steuern auf Fonds zu ermitteln. Je nach Fondstyp gibt es Steuervergünstigungen, so dass die Vorabpauschale nicht komplett versteuert werden muss. Aufgrund der Teilfreistellung sind bei einem Aktienfonds beispielsweise 30 Prozent und bei einem Mischfonds mit einem Aktienanteil zwischen 25 und 50 Prozent 15 Prozent der Vorabpauschale steuerfrei.
Liegt die Aktienquote eines Fonds unter 25 Prozent, werden die Erträge zu 100 Prozent versteuert und die Teilfreistellung entfällt komplett. Immobilienfonds haben sogar eine Teilfreistellung von 60 bzw. 80 Prozent, wenn mehr als die Hälfte des Fondsvermögens in deutschen Immobilien bzw. in ausländischen Immobilien investiert ist.
Im Folgenden ein konkretes Beispiel für die Berechnung der Vorabpauschale 2025 bei Fonds für Wertsteigerungen in 2024. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Ausschüttungen erfolgten, der Sparer-Pauschbetrag bereits verbraucht wurde und der Basisertrag kleiner als die Wertsteigerung des Fonds ist.
- Fondswert am Jahresanfang: 100.000 €
- Fondswert am Jahresende: 120.000 €
- Wertsteigerung der Fondsanteile: 20.000 €
- Basiszins: 2,29 Prozent
- Basisertrag: 1.603 € (100.000 Euro x 2,29 % x 0,7)
- Fonds mit Aktienanteil > 50 Prozent
- Teilfreistellung bei Aktienfonds: 30 Prozent
- 1.603 Euro x 30 Prozent = 480,90 Euro
- Vorabpauschale abzgl. Teilfreistellung: 1.603 Euro – 480,90 Euro = 1.122,10 Euro
- Steuersatz (Abgeltungssteuer + Soli): 26,375 %
- Steuer auf Vorabpauschale: 1.122,10 Euro x 26,375 Prozent = 295,95 Euro
Ausreichende Kontodeckung zum Jahresbeginn verhindert unangenehme Überraschungen
Der Anleger muss bei der Vorabpauschale 2025 selbst nicht aktiv werden. Die Berechnung und der Abzug der Fondssteuern vom jeweiligen Verrechnungskonto erfolgt automatisch durch die Depotbank. Hat das Verrechnungskonto keine ausreichende Deckung, dürfen die Depotbanken auch auf den Dispokredit zurückgreifen. Manche Fondsgesellschaften verkaufen sogar Fondsanteile aus dem Depot der Anleger, um für eine Deckung auf dem Verrechnungskonto zu sorgen.
Seitens des Finanzamtes werden keine Mitteilungen verschickt. Da die Fondssteuer für Erträge im Jahr 2024 im Januar 2025 ohne Vorwarnung erhoben und abgezogen wird, sollten Fondsanleger darauf achten, dass ihr Verrechnungskonto über genügend Liquidität verfügt. Eine ausreichende Kontodeckung zum Jahresbeginn verhindert unangenehme Überraschungen. Als Faustformel gilt: Je 10.000 Euro Fondsvolumen sollte das Verrechnungskonto über 46 Euro an Guthaben verfügen, bei einem Aktienfonds oder -ETF (Aktienanteil > 50 Prozent) über 32 Euro und bei einem Mischfonds mit einem Aktienanteil zwischen 25 und 50 Prozent über 39 Euro.
