So erhalten Senioren eine Baufinanzierung
Mit Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) im März 2016 ist es für die Generation „50 plus“ schwieriger geworden, ein Immobiliendarlehen aufzunehmen. Banken sind nämlich seitdem dazu angehalten, Finanzierungen vorrangig auf Basis der Kreditwürdigkeit des Kunden zu vergeben – also seiner Fähigkeit, seine Raten in allen Lebenslagen zurückzahlen zu können.
Mit neuen rechtlichen Regelungen schwächte die Bundesregierung die strengen Vorgaben in bestimmten Fällen jedoch wieder ab. So wurde die WIKR zum 10. Juni 2017 dahingehend geändert, dass der Kreditgeber bei Darlehen für den Bau oder die Renovierung einer Immobilie die Tatsache, dass der Wert der Immobilie den Darlehenswert übersteigt, sowie auch die Annahme einer Wertsteigerung bei der Kreditprüfung berücksichtigen darf.
Die seit dem 1. Mai 2018 geltende Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV) schreibt diese Regelung ebenfalls, etwas anders formuliert, noch einmal fest. Sie bezieht sich sowohl auf Darlehen für Neubauten als auch für Darlehen, die dem Aus-/Umbau- oder der Sanierung der Wohnimmobilie dienen. Banken dürfen also bei der Bonitätsprüfung die durch eine Modernisierungsmaßnahme erzielte Wertsteigerung der Immobilie berücksichtigen. Somit haben Senioren mit nur geringen Rentenbezügen, aber einem entschuldeten Haus, welches sie umbauen oder renovieren wollen, wieder leichter Zugang zu Finanzierungen. Ebenso haben Häuslebauer, die relativ spät einen Neubau planen, wieder bessere Karten.
Auch darüber hinaus schafft die neue Verordnung Klarheit: So war für Banken bisher nicht eindeutig, inwieweit eine kurze statistische Lebenserwartung des Kreditinteressenten zu einer Befristung der Vertragslaufzeit oder der Ablehnung des Kreditantrags führen sollte. Nun gilt jedoch: Ist wahrscheinlich, dass der Darlehensnehmer seine Raten zu Lebzeiten immer vertragsgemäß bedienen wird und der Wert der Immobilie die Kreditsumme abdeckt, kann die Möglichkeit, dass er während der Vertragslaufzeit verstirbt, unberücksichtigt bleiben. So stellt der Gesetzgeber klar, dass die Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht allein aufgrund seines Lebensalters negativ zu bewerten ist.
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