Erben ist nicht immer mit materiellem Gewinn verbunden. Viele Nachlässe sind überschuldet. Das heißt im Klartext, der Erblasser hinterlässt nur Schulden. Wer also ein Erbe annimmt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass man als Nachlassnehmer auch für Schulden geradestehen muss.

Haftungsbeschränkung auf Nachlass möglich

Man kann zum Beispiel die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken, wenn rechtzeitig eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz beantragt wird. Das bedeutet, das Privatvermögen des Nachlassnehmers bleibt unangetastet. Jedoch ist der Nachlassnehmer verpflichtet, sofort einen entsprechenden Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen, sobald er definitiv Kenntnis davon erfährt, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist er als Gläubiger für den daraus entstandenen Schaden vollumfänglich haftbar. Sollten ein Erbe oder eine Erbengemeinschaft den Verdacht hegen, dass das Erbe möglicherweise überschuldet ist, ist unverzügliches Handeln angesagt.

Vorgehen beim Schulden-Verdacht

Besteht der Verdacht, dass der Erblasser den Erben Schulden hinterlassen hat, ist es ist unbedingt nötig, bei der Bank unter Vorlage eines Erbscheins eventuelle Verbindlichkeiten abzufragen. Unverzügliches Handeln ist daher angesagt, denn wer sich nicht bemüht, den Nachlass rechtzeitig aufzuklären, haftet in der Regel den Gläubigern gegenüber für den daraus entstandenen Schaden. Diese Haftung beschränkt sich nicht nur auf den Nachlass, sondern es ist eine persönliche Haftung. Der Erbe muss also auch mit seinem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten aufkommen.

Jeder Erbe kann Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen

Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, so kann auch ein einzelner Erbe einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Allerdings ist ein derartiges Verfahren mit hohen Kosten verbunden. Entsprechend eröffnet das Insolvenzgericht auch nur dann ein Nachlassinsolvenzverfahren, wenn die Kosten inkl. der Kosten für den Insolvenzverwalter gedeckt sind. Sind die Kosten nicht gedeckt, liegt eine Dürftigkeit vor. In diesem Fall muss der Erbe die Dürftigkeit des Nachlasses zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Gläubigerklage nachweisen. Eine Nachlassverwaltung oder Nachlasspflegschaft hingegen kann nur von mehreren Erben der Gemeinschaft beantragt werden. Sie wird vom Nachlassgericht angeordnet, um vor allem bei einem unübersichtlichen Nachlass zu verhindern, dass die Haftung der Erben für mögliche Nachlassverbindlichkeiten auf das Erbe beschränkt bleiben. Der oder die Erben müssen also nicht mit ihrem eigenen Vermögen haften.

Handlungsempfehlung

Bei drohender Überschuldung eines Nachlasses sollten Sie einen Anwalt für Erbrecht konsultieren, der Sie über die verschiedenen Möglichkeiten informiert und Sie bei allen Schritten durch ein mögliches Nachlassinsolvenzverfahren begleitet. Gerne empfehle ich Ihnen Fachanwalt.

Wichtiger Hinweis: Bei dem verfassten Text handelt es sich um die Meinung des Autors. Er stellt weder eine Kauf- bzw. Verkaufsempfehlung oder eine Beratung dar. Beratungen können immer nur persönlich geschehen. Wenn Sie eine Beratung wünschen, nutzen Sie bitte eine der Kontaktmöglichkeiten.