In der Praxis kommt es häufig zu unbeabsichtigten Schenkungen

Bei Konten von Ehegatten werden alle Einkünfte und Erträge je zur Hälfte dem einzelnen Ehepartner zugerechnet. Die Kapitalherkunft ist dabei unerheblich. Wenn jedoch nur ein Partner als Hauptverdiener auf dieses Gemeinschaftskonto einzahlt, unterstellt das Finanzamt eine laufende, unentgeltliche Zuwendung an den Ehepartner und setzt eine Schenkungsteuer fest.

Ein Beispiel:

Der Ehemann ist berufstätig, sein Gehalt wird auf ein eheliches Gemeinschaftskonto überwiesen. Dieses Gemeinschaftskonto ist zusätzlich wiederum Abwicklungskonto für ein Wertpapierdepot. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.

Somit erhält sie kein Einkommen auf das Gemeinschaftskonto. Diese Konstellation ist überraschenderweise noch sehr häufig anzutreffen, birgt aber nicht unerhebliche Risiken. Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten sind, unabhängig vom Güterstand, grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig.

Das ist vielen nicht bewusst, weil natürlich die Freibeträge mit 500.000 € auf Sicht von zehn Jahren sehr hoch sind. Aber im Todesfall kann das deutlich negative finanzielle Folgen haben. Beim Tod eines Ehepartners werden neben dem Erbe (Immobilien, Wertpapierdepots usw.) auch die halbierten Einzahlungen auf das Gemeinschaftskonto der zurückliegenden zehn Jahre addiert. Das kann nun im Todesfall zu einer deutlichen Reduktion des Freibetrags für das übrige Vermögen führen und eine unnötige, weil vermeidbare Erbschaftsteuerbelastung auslösen.

Handlungsempfehlung

Richten Sie ein Einzelkonto auf einen Ehepartner ein, mit einer Vollmacht für den anderen. An der Abwicklung ändert sich dadurch nichts. Steuerrechtlich vermeiden Sie aber die angesprochenen Risiken. Anzuraten sind für Partnerschaften immer drei Konten: zwei individuelle Einzelkonten (durchaus auch mit gegenseitiger Vollmacht) und ein weiteres Einzelkonto für Gemeinschaftsausgaben.

Beachten Sie dies auch in Bezug auf Wertpapierdepots und deren Abwicklungskonten. Oftmals verwaltet ein Familienmitglied die Finanzen beziehungsweise die Depots von Ehepartnern und Kindern. Wenn Sie hier willkürlich zwischen den Depots hin- und her buchen, können auch diese Vorgänge unter Umständen als schenkungssteuerpflichtige Zuwendungen interpretiert werden.

Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Steuerberater!

Wichtiger Hinweis: Bei dem verfassten Text handelt es sich um die Meinung des Autors. Er stellt weder eine Kauf- bzw. Verkaufsempfehlung oder eine Beratung dar. Beratungen können immer nur persönlich geschehen. Wenn Sie eine Beratung wünschen, nutzen Sie bitte eine der Kontaktmöglichkeiten.