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EU-Vermögensregister und Bargeldbeschränkungen

Beim geplanten EU-Vermögensregister geht es vor allem um ein EU-weit zentrales wirtschaftliches Eigentümer-Register plus verbundenem zentralen Konten- und Schließfachregister sowie zentralem Zugang zu nationalen Immobilienregistern, erklärt RA Dr. David Christian Bauer.

Unter der pauschalen (unbewiesenen) Behauptung der (grundsätzlich begrüßenswerten) „Bekämpfung“ von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung laufen derzeit auf EU-Ebene Regelungsvorhaben, die das Potential haben, Rechtsstaatlichkeit und Freiheit massiv zu beschränken, denn ohne dies wirtschaftsfeindlichen EU-Rechtsrahmen noch zu verschärfen und damit Abwanderungstendenzen und Vermögensabfluss aus der EU zu beschleunigen und die generelle potenzielle Kriminalisierung der Bürger weiter voranzutreiben. Gleichzeitig ist ihr Nutzen für die angegebenen Ziele fraglich. Besonders kritisch: Verbunden wird dies mit Überwachungs- und Sanktionsmaßnahmen, die weit über den Bereich der Terrorismusfinanzierung gehen und im Ergebnis uns alle treffen würden.

Die zentralen Eckpunkte sind, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Weitgehendes Verbot von Bargeldtransaktionen über 10.000 Euro (oder auch noch weniger)
  • Einführung eines Vermögensregisters für Werte über 200.000 Euro
  • Verknüpfung der Daten aus den Registern über wirtschaftliche Eigentümer, Kontenregister und Immobilienregister sowie Vermögensregister zu einem (jederzeit erweiterbaren) EU-Vermögensregister
  • Schaffung einer neuen EU-Behörde (AMLA) samt Behördenstruktur in den einzelnen Mitgliedstaaten mit umfassendem Informationszugang und drakonischen Sanktions- sowie Eingriffsrechten (unter anderem Kontensperren)
  • Regulierung von Krypto-Transaktionen
  • Schaffung eines elektronischen Euro (central bank digital currency – CBDC)
  • Weiters: Verknüpfung der Identität mit Bankkonto bei Transferempfängern auf weltweiter Basis aufgrund neuer Vorhaben der UNO (Global Digital Compact)

Nachstehend werden einige Aspekte dieser Pläne, soweit bereits bekannt, dargestellt.

EU-Vermögensregister

Von den zuständigen EU-Parlamentsausschüssen wurde Ende März 2023 bereits die Zustimmung zu einem EU-weiten Vermögensregister und der Einrichtung einer neuen EU-Geldwäschebehörde beschlossen (EU Single Rulebook betreffend insbesondere Geldwäscheverordnung, 6. Geldwäscherichtlinie, Verordnung zur Einrichtung einer EU-Geldwäschebekämpfungsbehörde sowie Änderung der Geldtransferverordnung).

Beim geplanten EU-Vermögensregister geht es (derzeit) vor allem um ein EU-weit zentrales Wirtschaftliche Eigentümer Register (in Österreich derzeit das WiEReG) plus verbundenem zentralen Konten- und Schließfachregister und zentralem Zugang zu nationalen Immobilienregistern. Nach den Vorstellungen des EU-Parlaments soll die Meldeschwelle beim Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts etc. von derzeit 25 Prozent plus eine Stimme auf 15 Prozent plus eine Stimme gesenkt werden, bei manchen Branchen sogar auf nur 5 Prozent.

Nach dem EU-Parlament soll auch ein Vermögensregister für alle privaten Wertgegenstände (wie z. B. Autos, Kunst, Gegenstände in Zollfreilagern u. a.) ab 200.000 Euro eingeführt werden.

Zentrale Behörde mit weitreichenden Befugnissen

Die neue supranationale EU-Geldwäschebehörde AMLA soll (mit ihren jeweiligen nationalen zentralen Meldestellen) vor allem Kreditinstitute und andere nichtfinanzielle Verpflichtete beaufsichtigen. Zu den Verpflichteten können etwa auch Gewerbetreibende und im Hinblick auf die Angaben in den Registern potenziell jeder betroffene Bürger (z. B. bei Vermögenswerten über 200.000 Euro oder bei größerer Beteiligung an Gesellschaften) zählen.

Die Behörden sollen unter anderem die Möglichkeit haben, sogar einzelne Überweisungen und Konten zu blockieren, Unterlagen herauszufordern, andere nationale Behörden zur Durchführung von Untersuchungen aufzufordern, bei Gericht Hausdurchsuchungen zu verlangen etc. Weiters soll die Behörde eine zentrale Datenbank einführen.

Massive Strafen und EU-weite Vernetzung

Weiters sollen de facto existenzvernichtende Strafen verhängt werden können, und zwar in mindestens zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, oder von mindestens 1.000.000 Euro. Bei Kreditinstituten sollen die Strafen mindestens 10.000.000 Euro oder zehn Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes (nicht Gewinns!) gemäß dem letzten Abschluss betragen.

Explizit wird ausgeführt, dass die zentralen Meldestellen auch Banktransaktionen aussetzen können müssen, was innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt einer Meldung verdächtiger Transaktionen oder verdächtiger Aktivitäten erfolgen muss, und dass ihre diesbezüglichen Befugnisse ausgeweitet werden müssen, um in begründeten Fällen die Nutzung von Bankkonten auszusetzen (Kontosperre).

Der Zugang zu Daten für die jeweilige zentrale Meldestelle soll unter anderem neben Kontodaten, Beteiligungen und Immobilien auch Informationen über Hypotheken, Sicherheiten, elektronischen Zahlungsverkehr, Staatsbürgerschafts- und Melderegister, Sozialversicherungsregister, Waffenregister, Finanzdaten, Steuerdaten, Zoll, Datenbanken für grenzüberschreitende Reisen, Kraftfahrzeugregister etc. umfassen. Die Datenverknüpfung soll also nie gekannte Ausmaße erreichen.

Im Vorschlag ist außerdem die grenzüberschreitende Vernetzung solcher Mechanismen vorgesehen, mit Durchführungsrechtsakten der Kommission über die technischen Spezifikationen und Verfahren für die Vernetzung solcher Mechanismen. Die zentralen Meldestellen müssen laut den Vorschlägen der EU-Zugang zu den Mechanismen haben, auch zu denen aus anderen Mitgliedstaaten, die vernetzt werden.

Einsichtsrechte

Einsichtsrechte in die Register sollen nicht nur für Gerichte, sondern u. a. auch für Behörden, Finanzämter und sogar NGOs, Universitäten und spezifische Journalisten eingeräumt werden. Auch hier bestehen unter anderem erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken.

Bargeldobergrenze für Transaktionen

Gleichzeitig soll nach dem derzeitigen (von den EU-Parlamentsausschüssen gutgeheißenen) Entwurf der 6. EU-Geldwäscherichtlinie für Transaktionen eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro (oder laut EU-Parlament nur 7.000 Euro) eingeführt werden. Allenfalls soll all dies bereits im Jahr 2024 eingeführt werden.

Viele befürchten staatliche Übergriffe, allenfalls Vorbereitung von Vermögensteuern oder Haircuts auf Bankbestände. In extremen Situationen könnten womöglich auch Zwangshypotheken infrage kommen. Auch das politische Missbrauchspotential, insbesondere im Zusammenhang mit Strafen und Kontosperren bei gleichzeitiger Reduktion der Bargeldfreiheit, ist nicht zu leugnen.

UNO-Pläne

Jüngst wurde auch über das Projekt Global Digital Compact der UNO berichtet (UN-Digitalpakt). Dieser soll „gemeinsame Grundsätze für eine offene, freie und sichere digitale Zukunft für alle darlegen“. Mit dieser globalen Digitalisierungsstrategie wird wiederum die Souveränität der Nationalstaaten eingeschränkt.

Wer staatliche Transferleistungen oder Zahlungen bekommt, und das ist in der Regel ein Großteil der Bevölkerung, dessen digitale Identität soll nach diesem für Herbst 2024 avisierten Projekt mit seinem Bankkonto verknüpft werden. Der Staat und/oder andere Stellen (wie etwa andere supranationale Organisationen etc.) könnten laufenden Zugriff auf die Bankdaten und damit umfassende Informationen über die Vermögensverhältnisse, das Konsumverhalten, finanzielle Transaktionen etc. bekommen. Das bedeutet dann in Kombination mit dem von der EU und anderen internationalen Organisationen angestrebten Bargeldverbot (und allenfalls digitalem Euro) die totale Überwachung der Bürger. Auch der Einsatz biometrischer Daten wird dabei geplant.

Gerade ein digitaler Euro wäre in dieser Hinsicht kritisch, da es in diesem Zusammenhang einen einzigen Finanzmarktakteur geben könnte, der dann womöglich über alle finanziellen Aktivitäten Bescheid wüsste und diese auch bei Verdachtslage aussetzen könnte.

Rechtliche Bedenken

Im Hinblick auf die hier kurz dargestellten Maßnahmen sind auch EU-rechtliche Grenzen Verfassungsrechte und (über dem EU-Recht stehende) Gesetze der Verfassung zu beachten (insbesondere Eigentumsschutz, Schutz der Privatsphäre, rechtsstaatliches Prinzip, liberales Prinzip). Die geplanten Vorhaben stehen (vor allem in ihrer Gesamtheit) in eklatantem Widerspruch zu diesen Grundlagen, wie auch zum Datenschutz und zu bürgerlichen Grundfreiheiten. Verstärktes Lobbying und Aufklärung der Öffentlichkeit sind dringend erforderlich. Auch das zwingende Erfordernis einer Volksabstimmung steht im Raum.

Zudem widersprächen Bargeldobergrenzen dem erst unlängst vorgelegten Volksbegehren für uneingeschränkte Bargeldzahlung mit über 530.000 Unterstützern. Dass das Bargeld nicht abgeschafft werden soll, ändert ferner nichts an diesen geplanten staatlichen Übergriffen.

Schutzmaßnahmen

Ein absoluter Schutz vor solchen Regeln – sollten sie umgesetzt werden – ist kaum möglich.

Ein denkbares Mittel der Asset Protection sind der Einsatz von (insbesondere außerhalb der EU ansässigen) Gesellschaften und Vehikeln, um z.B. Familienstiftungen oder Lebensversicherungen in Liechtenstein und andere Vermögenswerte zu halten, wobei auch diese außerhalb der EU gelegen sein sollten. Auch dies bietet allerdings keinen vollständigen Schutz.

Die Anlagerichtlinien von Stiftungen sollten beispielweise auch den Erwerb von beständigen Anlageklassen wie Gold oder sonstigen Rohstoffen (vor allem außerhalb der EU) zulassen.

Generell wird es zu einem Ausweichen auf Rechtsordnungen außerhalb der EU kommen. Auch Trusts könnten vermehrt als Vehikel insbesondere für Vermögen, das sich außerhalb der EU befindet, dienen.

Insgesamt scheint man hier einem einzigen Ziel alles andere in unverhältnismäßiger (und auch daher verfassungsrechtlich und sogar EU-rechtlich bedenklicherweise) unterordnen zu wollen. Unter Juristen gilt der Grundsatz: Summum ius, summa iniuria – der höchste Grad an Verrechtlichung bedeutet den höchsten Grad des Unrechts. Hoffentlich können die immer stärker auch öffentlich vorgetragenen Bedenken hier eine Kehrtwende einleiten. Andernfalls drohen eine weitere wirtschaftliche Schwächung des EU-Raums, Beschränkungen der wirtschaftlichen und der Eigentumsfreiheit und rechtsstaatlich bedenkliche Generalbefugnisse von (teils supranationalen) Behörden mit erheblichem Missbrauchspotential.

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