Darauf ist zu achten
Wer über ein sogenanntes Wohnrecht verfügt, darf eine Immobilie bewohnen, selbst wenn diese bereits verkauft ist und nicht mehr im Eigenbesitz ist. In welchen Situationen das lebenslange Wohnrecht angewendet wird, das verraten wir Ihnen in dem folgenden Beitrag.
Was versteht man unter Wohnrecht?
Ein Wohnrecht bezeichnet das Recht, eine Immobilie oder einen Teil einer Immobilie unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen, was in dem § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist. Dabei kann einer Partei das Wohnrecht sowohl befristet als auch unbefristet eingeräumt werden. Sofern sich das Wohnrecht auf den Teil eines Gebäudes bezieht, ist dem Wohnberechtigten die Nutzung vorhandener gemeinschaftlicher Räume und Gegenstände gestattet, sofern diese für den gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt wurden. Ein Wohnrecht kann einer Person sowohl gegen Zahlung eines bestimmten Betrags als auch unentgeltlich eingeräumt werden.
Das lebenslange Wohnrecht
Als Wohnrecht auf Lebenszeit bezeichnet man ein unbefristetes Wohnrecht, welches erst mit dem Tod des Wohnberechtigten endet. Das Wohnrecht erlischt auch dann nicht, sofern das Objekt später einmal verkauft oder vererbt wird. In Bezug auf das Dauerwohnrecht in einer Eigentumswohnung existieren spezielle Bestimmungen, die in dem Wohnungseigentumsgesetz geregelt sind.
Das Wohn- bzw. Nießbrauchrecht beim Immobilienverkauf
Ein Wohn- bzw. Nießbrauchrecht kann sowohl offiziell im Grundbuch eingetragen oder auch zwischen dem Eigentümer und dem Wohnberechtigten vertraglich vereinbart werden. Jedoch nur mit einem Grundbucheintrag ist der Wohnberechtigte vor den Ansprüchen von Dritten geschützt.
Sofern eine Immobilie mit Wohnrecht oder Nießbrauch verkauft wird, sollte einiges berücksichtigt werden:
- Ein Verkauf wirkt sich nicht auf das Wohnrecht oder Nießbrauchrecht aus: Eine Immobilie kann auch dann verkauft werden. Die Zustimmung des Wohn- oder Nießbrauch berechtigten ist dafür nicht erforderlich.
- Wertminderung durch bestehendes Wohn- bzw. Nießbrauchrecht: Da eine Immobilie, in der ein Wohn- oder Nießbrauchberechtigter lebt, von dem Käufer nur eingeschränkt genutzt werden kann, wirkt sich dies negativ auf den Wert der Immobilie aus. Dadurch reduziert sich der zu erzielende Erlös bei einem Verkauf etwa um den Mietbetrag, welcher dem Käufer durch das bestehende Wohn- bzw. Nießbrauchrecht entgeht. Im Rahmen einer Berechnung über die Höhe der Verkaufserlösminderung, wird daher die voraussichtliche Lebenserwartung des Wohnberechtigten berücksichtigt, die aus den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes hervorgeht.
Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch
Als Nießbrauch wird hierzulande das Nutzrecht an einer Immobilie bezeichnet, woraus der Berechtigte im Gegensatz zu dem Wohnrecht auch einen persönlichen Nutzen ziehen kann. Das bedeutet, der Berechtigte darf eine Immobilie nicht nur selbst bewohnen, sondern diese auch vermieten und die daraus resultierenden Mieteinnahmen ebenfalls behalten. Dafür trägt dieser allerdings auch die komplette Verantwortung für die gesamte Immobilie und ist dazu verpflichtet, sämtliche anfallenden Kosten zu übernehmen. Das Recht zum Verkauf der Immobilie hat dagegen der jeweilige Eigentümer und nicht der Nießbrauchberechtigte.
Wohnrecht und Nießbrauchrecht: Die Besteuerung
Das Wohnrecht räumt dem Begünstigten nur das Recht ein, im Objekt zu wohnen. Dieses Recht ist daher nicht einkommensteuerpflichtig. Bei einer Schenkung innerhalb der Familie fallen in der Regel keine Steuern an. Im Falle eines Nießbrauchs sind dagegen sowohl die Mieteinnahmen als auch eventuelle Einkünfte aus einer Verpachtung steuerpflichtig.
Wichtiger Hinweis: Bei dem verfassten Text handelt es sich um die Meinung des Autors. Er stellt weder eine Kauf- bzw. Verkaufsempfehlung oder eine Beratung dar. Beratungen können immer nur persönlich geschehen. Wenn Sie eine Beratung wünschen, nutzen Sie bitte eine der Kontaktmöglichkeiten.