Im gehobenen Mittelstand kann die Erbschaftsteuer aufgebaute Vermögenswerte signifikant schädigen. Die Errichtung einer Familienstiftung in Deutschland schützt das Vermögen vor den Belastungen einer überraschenden Erbschaftsteuer.

Es wird in Deutschland kaum über eine Steuerart so intensiv diskutiert wie über die Erbschaftsteuer. Nachdem das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 die steueroptimierte Übertragung von Betriebsvermögen in der bislang gültigen Form als teilweise verfassungswidrig erklärt hat, hat es lange bis zur derzeit gültigen Fassung gebraucht.

Die Hürden für die steuerliche Verschonung von Betriebsvermögen sind heraufgesetzt worden, denn die Möglichkeit, dass entweder 85 Prozent oder 100 Prozent des Vermögens von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn der Erwerber das Unternehmen fünf oder sieben Jahre lang fortführt und – vereinfacht gesprochen – die dort bestehenden Arbeitsplätze erhält, gilt nicht uneingeschränkt. Die Verschonung kann grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen) nur dann uneingeschränkt in Anspruch genommen werden, wenn insgesamt ein (übertragener) Unternehmenswert von 26 Millionen Euro nicht überschritten wird.

Große Betriebsvermögen von mehr als 26 Millionen Euro pro Erwerb können nicht mehr per se steuerlich unter Einhaltung der Haltefristen und Lohnsummen begünstigt übertragen werden. Danach greift zuächst ein kompliziertes Abschmelzverfahren. Im Fokus steht zudem die sog. Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Bei Erwerben von Unternehmensvermögen über 26 Millionen Euro wird die Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer erlassen, soweit sie nicht aus dem verfügbaren Vermögen bezahlt werden kann. Diese Unfähigkeit muss der Erwerber aber nachweisen.

Je wertvoller das Unternehmen, desto höher die Erbschaftsteuer

Daher gilt: Im gehobenen Mittelstand kann die Erbschaftsteuer aufgebaute Vermögenswerte schädigen. Je wertvoller das Unternehmen, desto geringer ist im Grundsatz die Möglichkeit, die Erbschaftsteuer zu verhindern. Es stehen schnell zweistellige Millionenbeträge im Raum, die aus dem vorhandenen Vermögen gezahlt werden müssen – im Zweifel durch die Veräußerung von Vermögenswerten, die eigentlich in der Familie hätten erhalten werden sollen (Kunst, Immobilien, Beteiligungen etc.).

Sinnvoll wäre es also, Vermögen und Unternehmen über die eigene Generation hinaus zu sichern und eine saubere Nachfolge zu gewährleisten. Eine Nachfolge, die nicht von der Steuergesetzgebung abhängig ist oder dadurch verkompliziert wird. Das gelingt durch die Stiftung, die durch die Verselbständigung eines eingebrachten Vermögens dasselbe unantastbar macht.

Erbersatzsteuer verhindert den Erbfall im Privatvermögen

Die Stiftung übernimmt die Rolle als „Eigentümerin“. Erbstreitigkeiten werden ausgeschlossen, da die finanziellen Ausschüttungsmodalitäten in der Satzung durch dem Stifter geklärt sind. Das schafft eine Eigentümerstruktur über die steuerrechtlichen Fragestellungen hinaus. Werte, Philosophie, persönliche Vorstellungen des Stifter-Unternehmers bleiben durch die individuelle Stiftungs-Satzung erhalten. Die Stiftung führt in seinem Sinne das Unternehmen über die Generationen hinweg fort.

Und durch die Erbersatzsteuer werden die monetären Anforderungen an die Übertragung auf die nächste Generation in einer Stiftung planbar. Diese wird alle 30 Jahre fällig, bei der Festsetzung greifen die steuerlichen Freibeträge für die beiden anzunehmenden Kinder, also jeweils 400.000 Euro. Zudem gelten die Begünstigungen für Betriebsvermögen und unternehmerische Beteiligungen. Dabei können Stiftungen den Zahlungsmodus frei wählen. Entweder sie zahlen den fälligen Betrag auf einmal, oder aber sie teilen ihn auf 30 gleiche Jahresbeiträge auf; dann ist der Steuerbetrag mit 5,5 Prozent per anno zu verzinsen. Im Gegensatz zum Erbfall im Privatvermögen ist die Erbersatzsteuer zeitlich und betriebswirtschaftlich planbar.

Die Erbersatzsteuer wandelt dieses latente Risiko in eine planbare Größe um. Wirtschaftlich handelt es sich um nicht mehr und nicht weniger als eine künftige Steuerbelastung, die im Regelfall aus den laufenden Erträgen finanziert werden kann. Alternativ werden vorausschauend Rückstellungen gebildet. Zudem lässt sich die gesamte Klaviatur der Vermögensumschichtung innerhalb der Stiftung nutzen.

Mehr Informationen gibt es auf der Website der Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft UnternehmerKompositionen, einer Spezialdienstleisterin für die rechtlich, steuerlich und strategisch tragfähige Errichtung von Familienstiftungen als Instrument einer zukunftsorientierten Eigentümerstruktur: www.unternehmerKompositionen.com