Sollte eine Bank Insolvenz anmelden müssen, sind die Einlagen ihrer Kunden gut gesichert. Das gilt selbst im Betrugsfall. Bei Wertpapierdepots ist die Sache nicht ganz so einfach.
Bankpleiten sind, zumindest in Deutschland, eher die Ausnahmen, aber sie kommen vor. Muss ein Institut Insolvenz anmelden, brauchen sich Sparer um ihre Einlagen (bis 100.000 €) keine allzu großen Sorgen zu machen, denn bekanntlich gibt es Sicherungssysteme. Doch was gilt für Wertpapierdepots? Und wie sieht es aus, falls eine Bank nicht wegen widriger Umstände den Geschäftsbetrieb einstellt, sondern Betrug der Grund für die Pleite ist?
„Grundsätzlich ist erst einmal zwischen Einlagen und Wertpapierdepots zu unterscheiden“, erklärt Tobias Tröger, Professor am Leibniz-Institut für Finanzmarktforschung SAFE in Frankfurt. „Wenn es sich um Einlagen handelt, haben Bankkunden einen Rückzahlungsanspruch an ihr Institut, der in der Insolvenz anfällt und durch die Einlagensicherung abgedeckt ist.“. Bei verbrieften Wertpapieren ist das anders.
Zwei getrennte Gesetze
Seit der Umsetzung der jüngsten EU-Entschädigungsrichtlinie von 2014 in deutsches Recht kommen im Fall von Bankinsolvenzen für Einlagen und Wertpapiere zwei getrennte Gesetze zum Tragen: Das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) regelt den Ausgleich von Einlagen, die nicht zurückgezahlt werden können. Das Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) legt fest, wie Inhaber von Wertpapierdepots zu entschädigen sind.
Muss ein Kreditinstitut Insolvenz anmelden, dürfen keinerlei Guthaben mehr ausgezahlt werden. Diese fließen in die Insolvenzmasse ein. Die Finanzaufsicht Bafin stellt den Entschädigungsfall fest, anschließend greift das Einlagensicherungsgesetz. Das gilt auch dann, wenn der Konkurs etwa durch Bilanzfälschung oder eine andere Art des Betrugs ausgelöst wird. „Der Insolvenzgrund ist für die Einlagen- und für die Anlegersicherung vollkommen unerheblich“, sagt Experte Tröger.
Depot übertragen lassen
Allerdings stellt sich die Sache bei Wertpapierdepots anders dar als bei Einlagen. Da etwa Aktien, Anleihen oder Fondsanteile Eigentum des Inhabers sind und von einer Bank lediglich verwahrt werden, wird der Anleger im Pleitefall nicht zum Insolvenzgläubiger. „Gemäß Paragraf 4 der Insolvenzordnung kann er einen sogenannten Aussonderungsanspruch geltend machen“, erklärt Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner Financial Services Legal bei PwC. Dieser bewirkt, dass Wertpapiere auf Wunsch des Kunden auf ein Depot bei einem anderen Institut übertragen werden müssen.
Da sein Depot nicht in die Insolvenzmasse fällt, kann der Anleger aber keine Kompensation nach dem Anlegerentschädigungsgesetz verlangen. Dieses Regelwerk greift erst dann, wenn die Bank nicht in der Lage sein sollte, Wertpapiere auf ein anderes Depot zu übertragen, zum Beispiel, weil sie aufgrund eines betrügerischen Vorgehens gar nicht darüber verfügt. In einem solchen, rein hypothetischen Fall, steht dem Anleger eine Entschädigung zu, allerdings in begrenztem Rahmen: 90 Prozent eines Verlustes sind abgesichert – maximal jedoch 20.000 Euro.