Wer im Frühjahr 2022 nach dem kriegsbedingten Ukraine-Crash Aktien und andere Wertpapiere mit Verlusten verkauft hat, der kann den Fiskus an den erlittenen Miesen finanziell beteiligen und sie steuerlich geltend machen.

Das Finanzamt erkennt allerdings längst nicht alle Aktienverluste an. So dürfen etwa Verluste aus Kapitalanlagen generell auch nur mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden – und nicht mit anderen Einkunftsarten.

Zudem unterscheiden Banken und Fiskus strikt zwischen Altverlusten, die bis Ende 2008 entstanden sind, und Verlusten, die unter der Abgeltungsteuerpflicht ab 2009 aus Neuanlagen entstanden sind. Für beide gelten völlig unterschiedliche Regelungen. Die Verluste landen in verschiedenen Verlustverrechnungstöpfen der Depotbanken, die sie getrennt voneinander unterjährig fortführen. Das erspart so manchem Anleger das Ausfüllen komplizierter Steuerformulare.

Für die Steuererklärung benötigen Anleger außerdem eine Verlustbescheinigung, wenn sie rote Zahlen mit dem Fiskus abrechnen wollen. Diese muss bis zum 15. Dezember des laufenden Steuerjahres bei den jeweiligen Depotbanken angefordert und dann nach Jahresablauf mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.

Wichtiger Hinweis: Bei dem verfassten Text handelt es sich um die Meinung des Autors. Er stellt weder eine Kauf- bzw. Verkaufsempfehlung oder eine Beratung dar. Beratungen können immer nur persönlich geschehen. Wenn Sie eine Beratung wünschen, nutzen Sie bitte eine der Kontaktmöglichkeiten.