Für 2023 werden mit gestiegenem Zinsniveau wieder Steuern auf die Vorabpauschale fällig. Was Ihre Kundinnen und Kunden jetzt wissen sollten und was sie tun können, um das Investmentvermögen unangetastet zu lassen und Steuern zu sparen.

Seit 2. Januar steht fest, dass der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für (fiktive) Vermögensgewinne im Jahr 2023 bei 2,55% liegt. Zur Erinnerung: Die Vorabpauschale war eingeführt worden, um den Steuerbehörden Zugriff auf Anlagegewinne in Fonds zu gewähren, auch wenn aus den Fonds keine Gewinne, Dividenden oder ähnliches im Steuerjahr entnommen wurden und Anlegenden zuflossen. Auf diese Weise sollten zudem thesaurierende Fonds an ausschüttende steuerlich weiter angeglichen werden.

In den vergangenen beiden Jahren waren allerdings Steuern auf Vorabpauschalen nicht fällig geworden. Ganz einfach, weil die Zinsen zu niedrig waren. Denn der Basiszins, der in die Berechnung einfließt, richtet sich nach der Verzinsung von Bundesanleihen mit 15-jähriger Laufzeit – und die war null oder negativ.

Vorabpauschale 2023: Fiktiver Gewinn mit Zufluss am 2. Januar 2024

Die Vorabpauschale ist ein Rechenkonstrukt, das davon ausgeht, dass Anlegerinnen und Anleger für ihr investiertes Kapital mindestens Kapitalgewinne wie bei der Anlage in Bundesanleihen erzielen. Dieser „fiktive Gewinn“ wird so behandelt, als sei er am ersten Werktag des Folgejahres entnommen worden und den Inhaberinnen und Inhabern der Fondsdepots zugeflossen. Die depotführenden Banken – also auch die FFB – müssen die Steuern auf Vorabpauschalen für ihre Kundendepots automatisch Anfang 2024 an das Finanzamt abführen.

Die Berechnung der Höhe der Pauschale erfolgt in drei Schritten. Als erstes wird der fiktive Basisertrag ermittelt. Dazu werden 70 % des Basiszins von in diesem Jahr 2,55% angerechnet. Dies entspricht 1,785 %. Dieser Wert wird dann mit dem Wert des Investments zum Jahresanfang 2023 multipliziert.

Schritt 1: Basisertrag ermitteln (bei Investment von 100.000 Euro)

Liegt die reale Wertsteigerung des Investments niedriger als der fiktive Basisertrag, wird diese bei den weiteren Berechnungen zugrunde gelegt.

Schritt 2: Basisertrag mit realer Wertsteigerung abgleichen

Fließen im Kalenderjahr den Anlegenden Ausschüttungen zu, werden diese von dem Berechnungsgewinn abgezogen. Denn Ausschüttungen werden ja dann ohnehin versteuert.

Mit dem dritten Schritt ist die Berechnung der Vorabpauschale abgeschlossen, die die Höhe des fiktiven Gewinns wiedergibt, der im Kalenderjahr zu versteuern ist.

Schritt 3: Ggf. Ausschüttungen abziehen

Steuerbelastung berechnen

Grundsätzlich unterliegt die Vorabpauschale der Steuerpflicht wie alle anderen Gewinne einer Kapitalanlage in Fonds auch. D. h. sie wird pauschal mit der Kapitalertragsteuer von 25% versteuert. Zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (und ohne Berücksichtigung einer möglichen Kirchensteuer), ergibt sich eine pauschale Versteuerung von 26,375% auf die Vorabpauschale.

Wie bei der Kapitalertragsteuer üblich, wird auf bestimmte Fondsarten eine Teilfreistellung gewährt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Denn bei diesen Fondsarten haben bereits die Fondsgesellschaften Steuern für die Gewinne aus den im Fonds gehaltenen Werten abgeführt.

Entscheidend für die Teilfreistellung ist die Aktien- bzw. Immobilienquote im Fonds. Für alle, die privat in Fonds investieren, berechnet sie sich wie folgt:

  • 30% bei Aktienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% Aktienanteil)
  • 15% bei Mischfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 25% Aktienanteil)
  • 60% bei Immobilienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% in Immobilien oder Immobiliengesellschaften)
  • 80% bei Immobilienfonds mit Auslandschwerpunkt (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% in ausländische Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften)

Ein Rechenbeispiel: Wer am Jahresanfang 2023 ein Vermögen von 100.000 Euro rein in Aktienfonds angelegt hatte, würde darauf am Beginn des Jahres 2024 rund 330,- Euro Steuern zahlen, sofern keine Ausschüttungen vorgenommen wurden.

Rechenbeispiel, 100.000 Euro in Aktienfonds

Weitere Annahme: Keine Ausschüttungen

Wann erfolgt die Abrechnung für 2023?

Wir werden für Ihre Kundinnen und Kunden ab Mitte Januar 2024 die entsprechende Steuer für 2023 auf die Vorabpauschale berechnen und an das Finanzamt abführen. Hierüber wird eine separate Abrechnung erstellt. Diese wird ins Onlinepostfach eingestellt.

Wie erfolgt der Abzug der fälligen Steuern?

  • Abbuchung vom Abwicklungskonto sofern ein Depot mit Abwicklungskonto (FondsdepotPlus) geführt wird. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Erstellung der Abrechnung.
  • Abbuchung vom Referenzkonto, wenn bestandsgeschützte „Alt-Bestände“ in Passivdepots ohne Abwicklungskonto erhalten bleiben sollen. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Erstellung der Abrechnung.
  • Verkauf von Fondsanteilen für die eine Vorabpauschale angefallen ist, wenn das Depot nicht über ein Abwicklungskonto verfügt (Fondsdepot). Der Verkauf erfolgt hierbei unmittelbar bei Abrechnung.

Zwei wichtige Tipps:

  1. Für Liquidität auf den Konten sorgen
    Kundinnen und Kunden sollten ab Mitte Januar regelmäßig ihr Onlinepostfach überprüfen. Dort finden sie die Abrechnungen für die Vorabpauschale. Nach Einstellung der Abrechnung ins Postfach können sie dafür sorgen, dass das Abwicklungskonto bei der FFB bzw. das Referenzkonto bei der Hausbank entsprechend gedeckt ist.
  2. Freistellungsauftrag direkt online anpassen
    Die Vorabpauschale fließt als fiktiver Gewinn Ihren Kundinnen und Kunden zu. Die daraus resultierende Steuerlast lässt sich reduzieren, wenn der Freistellungsauftrag bei der FFB noch erhöht werden kann, weil die Limits von 1.000 Euro für Einzelpersonen bzw. 2.000 Euro für Ehegatten und Verpartnerte noch nicht ausgeschöpft sind. Ihre volljährigen privaten Kundinnen und Kunden können das in der Regel* direkt online nach dem Depot-Login bei der FFB erledigen. Unter dem Menüpunkt „Steuern“ lassen sich Freistellungsaufträge anlegen oder Freistellungsbeträge ändern und einfach per TAN bestätigen (hier weitere Details). Am besten gleich und in aller Ruhe, bevor es im Jahresendtrubel untergeht!

Ein Hinweis zum Schluss: Die Vorabpauschale ist eine reine Abschlagszahlung. D.h. alle über den Haltezeitraum von Investmentanteilen im Sinne der Vorabpauschalen gezahlten Beträge werden bei der Kapitalertragsteuer angerechnet, wenn das Investment schließlich veräußert wird.

Quellen: Bundesfinanzministerium, FFB

Lösung: In fondsgebundenen Lebensversicherungen fällt keine Vorabpauschale an!

Wichtiger Hinweis: Bei dem verfassten Text handelt es sich um die Meinung des Autors. Er stellt weder eine Kauf- bzw. Verkaufsempfehlung oder eine Beratung dar. Beratungen können immer nur persönlich geschehen. Wenn Sie eine Beratung wünschen, nutzen Sie bitte eine der Kontaktmöglichkeiten.